18.01.2018 12:55 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

BFH über das Ende der Berufsausbildung vor dem Hintergrund der Kindergeldgewährung gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG

Der 3. Senat des BFH hat mit Urteil vom 14. September 2017 (Az. III R 19/16) entschieden, dass die Kindergeldgewährung aufgrund einer Berufsausbildung nicht spätestens mit der Bekanntgabe des Ergebnisses einer Abschlussprüfung endet, sondern erst mit dem späteren Ablauf der Ausbildungszeit, falls diese durch Rechtsvorschrift festgelegt ist.

Im konkreten Streitfall befand sich die Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten in einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin. Nach der einschlägigen landesrechtlichen Verordnung erfolgt eine solche Ausbildung über einen Zeitraum von drei Jahren. Der Ausbildungsvertrag hatte folglich eine Laufzeit vom 01.09.2012 bis zum 31.08.2015. Während dieser Zeit bezog der Kläger gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG Kindergeld für seine Tochter. 
Im Juli 2015 bestand die Tochter die staatliche Abschlussprüfung, die Noten wurden ihr noch im selben Monat mitgeteilt. Somit war sie ab September  2015 berechtigt, die Bezeichnung ,,Staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerin‘‘ zu führen. 
Die Familienkasse nahm an, dass die Berufsausbildung mit Ablauf des Monats endet, in dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird, und hob daher die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2015 auf. Dabei verwies sie auf die bisherige Rechtsprechung des BFH.
Das Finanzgericht Stuttgart gab der Klage des Klägers statt, mit welcher dieser die Gewährung des Kindergeldes für August 2015 begehrte.

Der BFH wies die Revision der Familienkasse als unbegründet zurück.

Dabei hält der BFH grundsätzlich an seiner Rechtsprechung über das Ende der Berufsausbildung fest. Befindet sich ein volljähriges Kind, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, in einer Berufsausbildung, so besteht der Anspruch auf Kindergeld gemäß § 32 Abs. 4 S.1 Nr. 2 Buchst. a EStG. Schließt die Ausbildung mit einer Prüfung ab, so endet sie spätestens mit Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Der BFH hat seine bisherige Rechtsprechung mit dem neuen Urteil näher präzisiert. Nach Meinung des BFH unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bisher entschiedenen Fällen. In früheren Sachverhalten war die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse stets der späteste in Betracht kommende Zeitpunkt für den Ausbildungsabschluss. 
Im vorliegenden Streitfall ist das Ausbildungsende aber durch eine eigene Rechtsvorschrift geregelt.
Gem. § 2 Abs. 2 Satz 1 der Heilerziehungspflegeverordnung des Landes Baden-Württemberg (AprOHeilErzPfl BW) dauert die entsprechende Fachschulausbildung drei Jahre. Ein vorzeitiges Ende der Ausbildung mit Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ist nicht vorgesehen. Vor allem findet § 21 Abs. 2 Berufsausbildungsgesetz (BBiG), welcher regelt, dass eine Berufsausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit mit der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses endet, keine Anwendung. Da im konkreten Streitfall die Ausbildung an einer dem Landesrecht unterstehenden berufsbildenden Schule absolviert wurde, ist das BBiG gem. § 3 Abs. 1 BBiG nicht anwendbar.


Im vorliegenden Fall endete die Berufsausbildung der Tochter des Klägers folglich erst mit Ablauf der gesetzlich festgelegten Ausbildungszeit am 31.08.2015 und das Kindergeld ist auch noch für den August zu zahlen.