06.08.2015 10:10 Alter: 9 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Blockheizkraftwerke und Ertragsteuer

Blockheizkraftwerke werde nach Beschluss der obersten Finanzbehörden und der Länder vom 17.07.2015 entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung wie ein wesentlicher Bestandteil eines Gebäudes behandelt und nicht mehr wie zuvor als selbständiges bewegliches Wirtschaftsgut. Dies gilt für Fälle, in denen das Blockheizkraftwerk keine Betriebsvorrichtung darstellt, was bedeutet, dass der eigentliche Zweck in der Gebäude- und Wasserbeheizung liegt.
Selbstständigen vom Gebäude losgelösten beweglichen Wirtschaftsgütern wurde für AfA-Zwecke eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von 10 Jahren zugrunde gelegt (alte Verwaltungsauffassung). Dieser Ansatz ist nun nicht mehr möglich. Bei einer Neuanschaffung oder bei einem Neubau sind nun die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Blockheizkraftwerks dem Gebäude zuzurechnen, mit der Folge, dass sie damit zwar weiterhin der linearen Abschreibung unterliegen, allerdings gilt die für Gebäude betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von grundsätzlich 50 Jahren. Da die durchschnittliche Lebensdauer eines Blockheizkraftwerks deutlich kürzer ist, führt dies zu Nachteilen. Muss das Blockkraftheizwerk ausgetauscht werden, ist der anfallende Verwaltungsaufwand sofort in voller Höhe steuerlich absetzbar.

Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags und der Investitionszulage mangels Klassifizierung als abnutzbares bewegliches Wirtschaftsgut des Anlagevermögens nicht mehr möglich ist. 

Für alle vor dem 31.12.2015 angeschafften, hergestellten oder verbindlich bestellten Blockheizkraftwerke wird Vertrauensschutz gewährt. Es besteht damit ein verbindliches Wahlrecht zwischen neuer und alter Verwaltungsauffassung, das spätestens für den Veranlagungszeitraum 2015 auszuüben ist.