In einem Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) sich zur Frage der Erhebung eines Ordnungsgeldes nach einer Rücknahme der Klage geäußert. Er fasste dazu folgende Leitsätze:
1. Die Anordnung des persönlichen Erscheinens sowie die Androhung und Festsetzung eines Ordnungsgeldes (§ 80 Abs. 1 FGO) dienen der Sachverhaltsaufklärung und der Verfahrensbeschleunigung.
2. Unter Berücksichtigung dieses Normzwecks ist der Wortlaut des § 80 Abs. 1 Satz 3 FGO dahingehend einzuschränken, dass Ordnungsgeld im Regelfall nur festgesetzt werden darf, wenn das unentschuldigte Ausbleiben zu einer Verfahrensverzögerung führt. Daran fehlt es bei einer Klagerücknahme im Laufe der mündlichen Verhandlung.