Nach § 4 Abs. 4a EStG wird der Abzug von Schuldzinsen als Betriebsausgaben eingeschränkt, wenn der Unternehmer mehr aus dem Betriebsvermögen entnommen hat, als dem Betrieb zuvor durch Einlagen und Gewinne zugeführt worden ist (sog. Überentnahmen). Schuldzinsen werden, soweit sie auf Überentnahmen beruhen, pauschal wieder dem Gewinn hinzugerechnet.
Im zu entscheidenden Fall wollte der Kläger die Hinzurechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen dadurch vermeiden, dass er jeweils zum Ende des Jahres und nur für wenige Tage hohe Geldbeträge auf ein betriebliches Konto einzahlte. Das Geld hatte er sich zuvor von einem Kreditinstitut geliehen. Die Einzahlungen sollten als Einlagen den für die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen maßgeblichen Überentnahmesaldo vermindern.
Der BFH entschied dazu, dass die Einzahlungen zwar Einlagen seien, sie jedoch einen Gestaltungsmissbrauch darstellen würden und deshalb der Besteuerung nicht zu Grunde gelegt werden könnten. Zum einen waren die Einlagen für den Betrieb wirtschaftlich ohne Bedeutung und sollten alleine dazu dienen, die persönliche Steuer zu mindern. Zum anderen könnte auf dem vom Kläger eingeschlagenen Weg der Zweck des § 4 Abs. 4a EStG, den Schuldzinsenabzug effektiv zu begrenzen, vollständig unterlaufen werden. Dies wird durch die Anwendung des § 42 AO vermieden.