Eine solche Bestimmung könnte nach Auffassung der Kommission im Ausland lebende Personen davon abhalten, in Deutschland in Immobilien zu investieren. Daher sei diese Bestimmung diskriminierend und stelle eine ungerechtfertigte Beschränkung des in den Verträgen verankerten freien Kapitalverkehrs dar.
Nach § 16 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes wird im Inland Ansässigen bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer je nach Verwandtschaftsgrad ein Freibetrag von bis zu 500.000 € gewährt. Der Freibetrag beträgt dagegen nur 2.000 €, wenn weder der Erblasser noch der Erbe ihren Wohnsitz in Deutschland haben. Der Gerichtshof befasste sich mit dem deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz in der Rechtssache Mattner (Urteil vom 22.04.2010, Rechtssache C-510/08) und kam im Zusammenhang mit diesem Fall bereits zu dem Schluss, dass diese Bestimmung mit dem freien Kapitalverkehr unvereinbar sei.
Nachdem die Kommission eine Stellungnahme abgegeben hatte, änderte Deutschland sein Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz, so dass Gebietsfremde seit Dezember 2011 die Möglichkeit haben, in Deutschland auf Antrag für die Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer als Steueransässige behandelt zu werden.
Nach Ansicht der Kommission wird die Vertragsverletzung durch diese Option jedoch nicht behoben. Die Klage vor dem EuGH ist die letzte Phase des Vertragsverletzungsverfahrens.
Quelle: Europäische Kommission