04.11.2019 15:06 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

FG Köln – Unterliegen Einkünfte aus dem Betrieb eines Kinder- und Jugendheims der Gewerbesteuer

Das Finanzgericht Köln hat kürzlich veröffentlicht, dass es am 23.05.2019 eine Klage eines Diplom-Sozialarbeiters abgewiesen hat, bei der es um die Qualifizierung von Einkünften des Klägers als solche aus selbständiger Arbeit oder Gewerbebetrieb und damit über die Frage, ob diese Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen.

Es sieht die Klage als unbegründet an. Da der Betrieb des Kinder- und Jugendheims ein gewerbliches Unternehmen i.S.d. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist und gemäß § 2 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz der Gewerbesteuer unterliegt.

Diese Tätigkeit ist, was zwischen den Beteiligten zu Recht unstreitig ist, selbständig, nachhaltig und wird mit der Absicht unternommen, Gewinn zu erzielen und stellt sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr dar (§ 15 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz EStG). Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Tätigkeit jedoch nicht als Ausübung eines freien Berufs anzusehen, so dass die hieraus erzielten Einkünfte, da es sich auch nicht um die Ausübung von Land- und Forstwirtschaft oder um eine andere selbständige Tätigkeit handelt, solche aus Gewerbebetrieb sind.

Nach § 18 Abs. 1 Satz 2 EStG gehört zu den Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit u.a. die selbständig ausgeübte erzieherische Tätigkeit. Allerdings ist nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 2. Halbsatz EStG ein Angehöriger eines freien Berufs, der sich - wie der Kläger - der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient, nur dann freiberuflich tätig, wenn er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.

Der Kläger ist Diplom-Sozialarbeiter und betreibt die therapeutische Einrichtung A mit durchschnittlich 65 Heimplätzen in der Gruppenarbeit, 8 in sozialpädagogischen Lebensgemeinschaften und 5 im betreuten Wohnen. Für die therapeutische Arbeit beschäftigt der Kläger mehrere Fachkräfte, u.a. sozialpädagogische Fachkräfte und Psychologen.
Die Betreuung erfolgt in der Regel in Wohngruppen in verschiedenen. Die Kinder und Jugendlichen besuchen daneben öffentliche Schulen. Die Einrichtung des Klägers ist erzieherisch tätig.
Der Kläger selbst betreut keine der Gruppen unmittelbar.

Er übe eine erzieherische Tätigkeit aus. Zwischen den Beteiligten sei letztlich nur streitig, ob er trotz der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte noch aufgrund seiner eigenen Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig werde im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG.

In diesem Urteil wird sehr umfangreich auf die Tatbestandsmerkmale „leitend" und „eigenverantwortlich" eingegangen, sie stünden nach der Rechtsprechung selbständig nebeneinander, sie könnten aber auch nicht völlig unabhängig voneinander gesehen werden.
In diesem Urteil wird besonders Wert darauf gelegt, dass bei erzieherischen Aufgaben Nähe und tatsächliche Anwesenheit den persönlichen Stempel der Erziehung weitergebe. Danach kann nach den anderen Aufgaben, die in der Führung dieses Heims aufgrund der Größe allein liege, hier nach Ansicht des Gerichts nicht mehr von eigenverantwortlicher Wahrnehmung gesprochen werden. Dafür nimmt das Gericht umfangreich und lesenswert Bezug auf andere Entscheidungen, die sich nicht nur auf den Erziehungsbereich beschränken, sondern auch Entscheidungen zu Heilberufen und Unterricht betreffen.

Da aber auch die Argumentation des Klägers nicht ganz von der Hand zu weisen scheint, dass in einer vom Inhaber geführten Einrichtung eine leitende, im Sinne von richtungsweisender und führender Tätigkeit immer auch eigenverantwortlich sei, schon vom Wortsinn her könne eigenverantwortlich nicht mit selbst tätig gleichgesetzt werden, für die Abgrenzung, ob eine Tätigkeit eigenverantwortlich ausgeübt werde, sei eine berufsspezifische Gesamtbetrachtung erforderlich.
So hat das Gericht die Revision zugelassen.
Finanzgericht Köln, 1 K 1430/16