12.06.2013 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

FG Münster zur Umsatzsteuer zwischen Verlegern und Autoren Druckkostenzuschuss

Das FG Münster hat der Klage eines Verlegers gegen die Festsetzung von Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz stattgegeben (FG Münster, 12.03.2013 – 15 K 3276/10 U).

In dem vom Kläger betriebenen Verlag können Autoren ihre Manuskripte ohne Rücksicht auf die Absatzchancen veröffentlichen lassen. Anders als andere Verleger verlangt der Kläger für die Herstellungskosten keinen Druckkostenzuschuss. Der Autor verpflichtet sich aber, dem Verlag eine vereinbarte Menge von Büchern zu einem vereinbarten Preis abzukaufen. Der Preis für diese Erstexemplare ist höher als der Ladenpreis der Bücher.

Die Abgabe der Erstexemplare an den Autor zum erhöhten Preis stellt sicher, dass die Herstellungskosten des Verlags gedeckt werden. Das Finanzamt sah in dem Differenzbetrag zwischen Ladenpreis und Preis der Erstexemplare einen Druckkostenzuschuss. Es handele sich um zwei selbständige Leistungen, Lieferung von Büchern und deren Herstellung als Dienstleistung. Der Betrag für die Dienstleistung sei nicht mit 7 %, sondern mit 19 % USt zu belegen.

Das Finanzgericht dagegen hält die Aufspaltung des vereinbarten Entgelts für nicht rechtmäßig. Das Finanzgericht stellt dabei richtigerweise zunächst die konkreten vertraglichen Vereinbarungen fest und bestimmt auf dieser Grundlage die Leistung und die Bemessungsgrundlage. Nach Ansicht des FG liegt kein Gestaltungsmissbrauch (§ 42 AO) vor, da die Parteien außersteuerliche Gründe für die Preisvereinbarung hatten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Die Frage, welche Leistungen zivilrechtlich konkret vereinbart werden, ist für die Bestimmung der Bemessungsgrundlage und des Steuersatzes wesentlich. Betriebsprüfer und Finanzämter sehen über diesen Punkt manchmal zu leicht hinweg. Angesichts der hohen finanziellen Belastung durch die Umsatzsteuer sollten Verträge klar formuliert werden, um böse Überraschungen zu vermeiden. Häufig ist die Beantragung einer verbindlichen Auskunft in Bezug auf künftige und laufende Geschäfte zu empfehlen.