In dem zugrundeliegenden Fall geht es um die ambulante Behandlung im Rahmen der sog. Chemotherapie. Diese wird entweder durch den Krankenhausträger selbst oder durch sog. ermächtigte Krankenhausärzte erbracht. Für beide Fälle der ambulanten Behandlung liefert der Krankenhausträger die in einer Krankenhausapotheke hergestellten Zytostatika. In beiden Fällen kann die Lieferung als mit der ambulanten Heilbehandlung eng verbundener Umsatz steuerfrei sein. Der Entscheidung durch den EuGH bedarf es, da die Vorschriften des nationalen Umsatzsteuerrechts in Übereinstimmung mit den Vorgaben des EU-Rechts, hier der Richtlinie 77/388/EWG, auszulegen sind und im Hinblick auf den Umfang der Steuerfreiheit nach der Richtlinie durch den EuGH zu klärende Auslegungszweifel bestehen.
Die Entscheidung des EuGH wird voraussichtlich von allgemeiner Bedeutung für die Umsatzbesteuerung von Krankenhausapotheken sein.
Weiterführend: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 01.08.2012 und Entscheidung des BFH vom 15.05.2012 – V R 19/11.