22.02.2018 13:16 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke

Internationales Privatrecht muss auch im Steuerrecht beachtet werden

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 07.12.2017 - IV R 23/14 entschieden, dass Gerichte Verträge, die ausländischem Recht unterliegen, nicht nach deutschem Recht auslegen dürfen. Sie müssen nicht nur ausländische Rechtsnormen, sondern auch deren Anwendung in der Rechtspraxis ermitteln und hierfür gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen, so der BFH.

Im zu entscheidenden Fall produzierte eine deutsche Fondsgesellschaft einen Spielfilm. Die Rechte zur Verwertung des Films räumte sie einem ausländischen Vertriebsunternehmen ein. Im Wesentlichen waren die Verträge kalifornischem Recht unterstellt.

Zwischen dem Finanzamt und der Klägerin war streitig ob und gegebenenfalls in welcher Höhe eine am Schluss der Vertragslaufzeit vom Vertriebsunternehmen zu leistende Zahlung in der Bilanz des Fonds bereits während der Laufzeit des Vertrages gewinnerhöhend auszuweisen war. Sowohl das Finanzamt als auch das mit der Sache vorbefasste Finanzgericht hatten die Verträge nach den in Deutschland üblichen Methoden ausgelegt.

Der BFH erteilte dem eine Absage unter Beachtung der Vorgaben des internationalen Privatrechts, wonach eine Auslegung nach kalifonischem Recht erfolgen müsse. Dazu fehlten im Streitfall Feststellungen.

Hinzu kam, ob nach kalifonischem Zivilrecht Begriffe wie "Fälligkeit" und "aufschiebende" sowie "auflösende Bedingung" bekannt sind und ob diese Begriffe die gleiche Bedeutung aufweisen, wie im deutschen Zivilrecht. Ergänzend waren weitere Begriffe nach kalifornischem Rechtsverständnis zu beurteilen. Dafür zuständig war im Streitfall nicht der BFH, sondern das Finanzgericht, an das das Verfahren wegen eines sogenannten Rechtsanwendungsfehlers trotz Fehlens einer diesbezüglichen Rüge zurückverwiesen wurde.