09.08.2016 15:31 Alter: 8 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Arne Kiehn, Fachanwalt für Steuerrecht

Juristische Personen des öffentlichen Rechts müssen Umsatzbesteuerung bis Ende 2016 klären

Die Umsatzsteuer ist für juristische Personen des öffentlichen Rechts – z.B. Kommunen, Universitäten, Ärztekammern – bislang häufig gar kein Thema gewesen – oder eines, bei dem ein aufmerksamer Kämmerer dafür gesorgt hat, dass zum Beispiel die Kommune in den Genuss eines beträchtlichen Vorsteuerabzugs kommen konnte, wenn sie sich auf die jüngere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand berufen hat.

Hintergrund dieser Lage ist, dass in den vergangenen Jahrzehnten kraft § 2 Abs. 3 UStG Tätigkeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts kaum umsatzsteuerliche Relevanz hatten. Es bestand daher meist wenig Anlass, sich mit diesem Thema zu befassen. Durch die Vorgaben der Europäischen Mehrwertsteuer-System-Richtlinie (Art. 13 RL 2006/112/EG), die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und ihm folgend des Bundesfinanzhofes hat sich die Situation geändert. Auch die deutsche Finanzverwaltung sieht nun immer mehr Besteuerungstatbestände, die juristische Personen des öffentlichen Rechts betreffen.

Verschärft, aber auch chancenreicher wurde diese Lage dadurch, dass der Bundesfinanzhof juristischen Personen des öffentlichen Rechts das Recht auf Vorsteuerabzug zugestanden hat, wo die Finanzverwaltung noch keine Unternehmereigenschaft der juristischen Person des öffentlichen Rechts sehen wollte. Zum Beispiel bei umfangreichen Bauprojekten etwa von Sporthallen, die später für umsatzsteuerlich relevante Einnahmen – wenn auch nur teilweise – genutzt werden, dürfen juristische Personen des öffentlichen Rechts den Vorsteuerabzug aus den Bauleistungen auf Grundlage dieser Rechtsprechung geltend machen und dadurch die finanziellen Belastungen dieser Vorhaben beträchtlich verringern.

Jahrelang hat die Finanzverwaltung in Arbeitsgruppen dieses Thema bearbeitet. Die Politik will insbesondere Kommunen vor umsatzsteuerlichen Pflichten schützen, kommt aber an dem Europarecht und der Rechtsprechung nicht mehr vorbei. Mit dem Steueränderungsgesetz 2015 ist nun ein neuer § 2b UStG eingeführt worden. Er ist bereits zum 01.01.2016 in Kraft getreten. Seine Anwendung wird dabei in einer Weise in die Zukunft hinausgeschoben, die ihresgleichen sucht.

Den Vorteil, entweder den Vorsteuerabzug zu nutzen oder umsatzsteuerlich nicht in Erscheinung zu treten wird es grundsätzlich noch bis 2020 geben. Bereits bis Ende 2016 müssen hierfür jedoch die Weichen gestellt werden.

Bis zum 31.12.2016 müssen diejenigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts eine Erklärung abgeben, die ihre Umsätze weiterhin nach den alten Vorschriften behandeln wollen, also in der Regel nicht umsatzsteuerpflichtig sein wollen.

Die Erklärung wirkt grundsätzlich bis 2020. Die Optionserklärung kann einmalig widerrufen werden; nach dem Widerruf ist die Institution an diese Erklärung gebunden.

 

Die Regelung macht es grundsätzlich auch für Kommunen, die sich auf die o.g. Rechtsprechung berufen haben, möglich, zur alten Rechtslage zurückzukehren.

 

Die anderen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die keine Erklärung abgeben, müssen ihre Geschäftsvorgänge ab dem 01.01.2017 nach dem neuen § 2b UStG bewerten und müssen (Rechnungsstellung, Voranmeldung, Jahreserklärung) bzw. dürfen (Vorsteuerabzug, Wahlrechte) die entsprechenden umsatzsteuerlichen Pflichten und Rechte wahrnehmen.

 

Die juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen sich zuerst darüber klar werden, welche Vorgänge umsatzsteuerlich relevant sind und wie sich das finanziell auswirkt. Nachdem sie dies ermittelt haben, müssen sie entscheiden, welchen Weg sie einschlagen wollen und wie die Organisation ggf. anzupassen ist. Die Abwägung bewegt sich zwischen der Frage, wie viel verwaltungsmäßiger Aufwand als Nachteil tragbar ist im Verhältnis zu den Vorteilen, die der Vorsteuerabzug bieten kann, während stets die Gesetzmäßigkeit der Tätigkeiten sichergestellt sein muss.

 

Ab 2020 gilt das neue Recht zwingend für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Jede Tätigkeit auf privatrechtlicher Grundlage ist dann grundsätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Insbesondere Tätigkeiten auf öffentlich-rechtlicher Grundlage unterfallen nicht der Umsatzbesteuerung, es sei denn, sie führen zu Wettbewerbsverzerrungen. Die Grenzen sind hier im Einzelnen schwierig zu ziehen und bedürfen einer sorgfältigen Gestaltung.

 

§ 2b UStG hat für die juristischen Personen des öffentlichen Rechts selbst Auswirkungen wie auch für privatwirtschaftliche Unternehmer, die mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts Geschäfte abschließen.

 

Wir unterstützen Sie gerne dabei, diese Fragen für juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Unternehmen zu beantworten, um rechtzeitig Geschäftsvorgänge umsatzsteuerlich zu gestalten und nötige organisatorische Maßnahmen zu treffen.

Besonders wichtig ist ausreichend zeitlicher Vorlauf, um die rechtzeitige Beschlussfassung der zuständigen Gremien zu ermöglichen. Die Erklärung über die weitere Anwendung der bisherigen Rechtslage muss bis zum 31.12.2016 abgegeben werden.