Der Bundesfinanzhof hat sich zur Frage geäußert, ob ein Schiffsbauvertrag als schwebendes Geschäft ein Wirtschaftsgut i.S.d. § 5a Abs. 4 Satz 1 EStG und folglich aufgrund gestiegener Schiffsbaupreise während der Bauphase ein Unterschiedsbetrag gem. § 5a Abs. 4 Satz 2 EStG festzustellen ist, oder ob in die Feststellung von Unterschiedsbeträgen nur solche Wirtschaftsgüter einzubeziehen sind, die in einem nach den §§ 4 Abs. 1, 5 EStG und 238 ff. HGB erstellten Jahresabschluss zu bilanzieren sind.
Er fasste dazu folgende Leitsätze:
1. Ein Unterschiedsbetrag ist nur für diejenigen Wirtschaftsgüter festzustellen, die in der Steuerbilanz des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnage-besteuerung vorangeht, anzusetzen sind.
2. Ein Feststellungsbescheid, in dem Unterschiedsbeträge für mehrere Wirtschaftsgüter festgestellt werden, enthält einzelne, selbständige Feststellungen von Unterschiedsbeträgen, die gesondert angefochten werden können.