Der Kläger gab als Insolvenzverwalter eine selbstständige Tätigkeit des Insolvenzschuldners aus der Insolvenzmasse frei. Die hieraus resultierende Einkommensteuer setzte das Finanzamt gegenüber dem Insolvenzschuldner fest. Da dieser aus seinem insolvenzfreien Vermögen Einkommensteuervorauszahlungen geleistet hatte, kam es zu einem Erstattungsanspruch, den das Finanzamt mit Steuerrückständen aus Zeiträumen vor Insolvenzeröffnung verrechnete. Der Kläger begehrte demgegenüber die Auszahlung der Erstattung zur Insolvenzmasse. Dies lehnte das Finanzamt ab.
Zu Recht, wie jetzt der 14. Senat bestätigt hat. Werde eine Tätigkeit vom Insolvenzverwalter ohne Einschränkung freigegeben, gehörten die Forderungen und Verbindlichkeiten, die hierdurch veranlasst seien, nicht zur Insolvenzmasse, sondern zum insolvenzfreien Vermögen. Dies gelte konsequenterweise auch für Steuererstattungsansprüche. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Münster v. 04.11.2013