21.11.2022 09:00 Alter: 1 year
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

LkSG – Hilfestellungen des BAFA

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) hat erste "Handreichungen" zur Umsetzung der Pflichten nach dem Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) veröffentlicht.

Die Zeit wird knapp: Ab dem 01.01.2023 sind Unternehmen mit mindestens 3.000 im Inland beschäftigten Arbeitnehmern verpflichtet, die im Gesetz definierten Sorgfaltspflichten umzusetzen. Diese dienen dem Ziel, Menschenrechtsverletzungen in den Lieferketten der Unternehmen zu vermeiden.

Mit der nun veröffentlichten Handreichung zur Risikoanalyse sowie dem Fragenkatalog zur Berichterstattung werden den Unternehmen Hilfestellungen zu zwei zentralen Elementen des Gesetzes an die Hand gegeben.

Das Gesetz definiert verschiedenen Sorgfaltspflichten, die von den Unternehmen zu beachten sind, um menschenrechtlichen oder umweltbezogenen Risiken angemessen zu begegnen. Eine zentrale Pflicht ist die Errichtung eines angemessenen und wirksamen Risikomanagements (§ 4). Dessen Herzstück wiederum ist die Risikoanalyse (§ 5), mittels der die menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken im eigenen Geschäftsbereich sowie beim unmittelbaren Zulieferer ermittelt werden sollen und die für diese Bereiche mindestens einmal jährlich durchzuführen ist. Die Handreichung zeigt auf, wie sich die regelmäßige bzw. auch die anlassbezogenen Risikoanalyse durchführen lassen und gibt praktische Beispiele hierzu. Zudem wird darauf hingewiesen, wie mit Informations- und Datenlücken umzugehen ist. Es wird versucht, durch Hilfskriterien den abstrakten Begriff der Angemessenheit mit Leben zu füllen (Anhang I).

Eine weitere Sorgfaltspflicht ist die Berichtspflicht gegenüber dem BAFA. Verpflichtete Unternehmen müssen jährlich einen Bericht über die Erfüllung der Sorgfaltspflichten im zurückliegenden Geschäftsjahr erstellen, der vier Monate nach Schluss eines Geschäftsjahres auf der Internetseite des Unternehmens für einen Zeitraum von sieben Jahren öffentlich zugänglich zu machen ist (§ 10). Gemäß § 24 stellt es eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn ein solcher Bericht

•    nicht richtig erstellt (Nr. 10),
•    nicht / nicht rechtzeitig öffentlich zugänglich gemacht (Nr. 11) oder
•    nicht / nicht rechtzeitig eingereicht (Nr. 12)

wird, die mit einer Geldbuße bis zu 100.000 EUR geahndet werden kann (§ 24 Abs. 2 Nr. 3). Es ist deshalb gut, dass die Unternehmen mit dem nun veröffentlichten Fragenkatalog eine Hilfestellung erhalten.

Das BAFA hat in einer Pressemitteilung vom 17.08.2022 angekündigt, dass weitere Handreichungen u.a. zu den Themen „Angemessenheit von Maßnahmen“ und „Beschwerdeverfahren“ in Vorbereitung sind. Dies ist gut, denn die Handreichungen sind auch für diejenigen – häufig mittelständischen – Unternehmen hilfreich, die bislang nicht in den Anwendungsbereich des LkSG fallen, die in ihrer Funktion als unmittelbarer Zulieferer eines betroffenen „Großen“ aber häufig in die Pflicht genommen werden, sich zu ihren menschenrechtlichen und umweltbezogenen Sorgfaltspflichten zu erklären. Die Durchführung einer eigenen Risikoanalyse ist in diesen Fällen sinnvoll. Dass das sehr abstrakt gehaltene Gesetz nun mit Leben gefüllt wird, ist hilfreich.