13.11.2023 10:59 Alter: 167 days
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Frederike Helmert

Online Pokerspiel-Steuerpflichtige gewerbliche Tätigkeit oder Hobby?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in seinem Urteil vom 22.02.2023, Az. X R 8/21, mit der Frage beschäftigt, ob und wenn ja, wann Gewinne aus dem Online-Pokerspiel der Besteuerung unterliegen.

Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Ein Mathematikstudent hat im Jahr 2007 damit begonnen, das Online-Pokerspiel "Texas Hold’em/Fixed Limit" zu spielen. Zunächst spielte er nur mit kleineren Einsätzen, auch die Gewinne hielten sich anfangs in Grenzen. Im Jahr 2007 betrug sein Gewinn ca. 250 US-Dollar, im Jahr 2008 ca. 1.000 US-Dollar. Ab dem Jahr 2008 fing er an, während seiner Online-Spiele eine Analysesoftware zu nutzen, die umfangreiche statistische Auswertungsmöglichkeiten über das Spielverhalten der jeweiligen Mitspieler während der Spiele mit dem Kläger bietet. Im Streitjahr 2009 spielte der Kläger bei insgesamt vier Online-Portalen und erzielte dabei einen Gewinn von 82.826,05 Euro. Die Gesamtspielzeit belief sich im Zeitraum von Juli bis Dezember 2009 auf 673 Stunden. Der Gewinn stieg in den folgenden Jahren weiter an. Das Finanzamt veranlagte den Kläger und legte die Gewinne als Gewinne aus Gewerbebetrieb zugrunde und besteuerte diese nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Der Kläger erhob gegen die Veranlagung des Finanzamtes erfolgslos Einspruch, da er die Auffassung vertrat, dass es sich bei der von ihm gespielten Online-Pokervariante um ein Glücksspiel handele, so dass die Gewinne nicht einkommensteuerbar seien.

Das zuständige Finanzgericht würdigte im anschließenden Klageverfahren den Sachverhalt dahingehend, dass der Kläger ab Oktober 2009 gewerblich als Pokerspieler tätig gewesen sei und entschied dementsprechend, dass der erzielte Gewinn in den Monaten Oktober bis Dezember 2009 der Einkommensteuer unterliege. Das FG Münster stützte diese Ansicht maßgeblich darauf, dass der Kläger in dem letzten Quartal des Jahres 2009 einen Gewinn von 60.000 Euro der insgesamt rund 80.000 Euro erwirtschafte und insgesamt im zweiten Halbjahr bei insgesamt 673 Stunden rund 26 Stunden pro Woche mit dem Online-Poker verbrachte.

Der BFH bestätigte diese Auffassung. Er urteilte, dass die von dem Kläger ausgeübte Tätigkeit als Online-Pokerspieler ab Oktober 2009 als gewerblich im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 EStG anzusehen ist. Die Tätigkeit unterliegt ebenfalls der Gewerbesteuer. Der BFH knüpfte mit dieser Entscheidung an frühere Entscheidungen an, in welcher er sich bereits zu Pokerspielen in Form von Präsenzturnieren und in Casinos äußerte. Nach Ansicht des BFH ist das Poker-Spiel in einkommensteuerrechtlicher Hinsicht nicht als reines Glückspiel einzustufen, sondern auch durch ein Geschicklichkeitselement geprägt. Diese Grundsätze sind ebenso auf das Online-Pokerspiel zu übertragen.

Er betonte jedoch auch noch einmal, dass bei der Form des Pokerspiels zu unterscheiden ist. Reine Hobby- oder Freizeitaktivität bleibt weiterhin der privaten Tätigkeit zuzuordnen mit der Folge, dass sich keinerlei steuerliche Auswirkungen entfalten. Es sei in jedem Einzelfall zu unterscheiden, ob die Schwelle zur Befriedigung der privaten Spielbedürfnisse überschritten wurde. Dabei sei nach Ansicht des BFH maßgeblich, ob das Spiel "dem Bild eines Gewerbetreibenden bzw. dem Bild einer unternehmerischen Marktteilnahme entspricht." Ausschlaggebend sei die Planmäßigkeit des Handelns, die Ausnutzung eines Marktes oder der Umfang des investierten Geld- und Zeitbudgets.

Dieses Urteil ist nicht nur für Online-Pokerspieler interessant, sondern kann auch auf die Tätigkeit eines Influencers übertragen werden. Auch hier ist stets durch Würdigung des Einzelfalles zu bewerten, ob ein privates Hobby vorliegt oder die Tätigkeit gewerbliche Aspekte beinhalt, die zu einer Steuerbarkeit der Gewinne führen könnte. Sollte diese Thematik für Sie interessant sein oder Sie befürchten, evtl. unter den Anwendungsbereich zu fallen, sprechen Sie uns gerne an.

BFH Urteil vom 22.02.2023, Az. X R 8/21