11.10.2018 11:11 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern

Passend zum Semesterbeginn- Krankenversicherung des Kindes in der Berufsausbildung als Sonderausgabe der Eltern

Während das Wintersemester deutschlandweit beginnt, hat der BFH eine Entscheidung veröffentlicht zur Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten bzw. der Kinder in der Berufsausbildung, die die Eltern auch als Sonderausgaben geltend machen können.

Die Entscheidung des BFH beschäftigt sich mit den Familien, in denen die Eltern dem Kind unterhaltsverpflichtet sind, also einen Anspruch auf Kinderfreibetrag oder auf Kindergeld haben, während des Studiums oder der Berufsausbildung und dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tragen. Diese Aufwendungen, wenn sie von den Eltern tatsächlich getragen werden, können die Einkommensteuer der Eltern nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG im Rahmen der Sonderausgaben mindern.

Nach Auffassung des BFH umfassen die im Rahmen der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG von den unterhaltsverpflichteten Eltern ansetzbaren eigenen Beiträge des Kindes zwar auch die vom Arbeitgeber des Kindes im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Sie müssten jedoch dem Kind im Veranlagungszeitraum aufgrund einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung tatsächlich von den Eltern bezahlt oder erstattet werden.

Geht es nur wie im Streitfall um die vom Arbeitgeber des in der Ausbildung befindlichen Kindes einbehaltenen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, die sich als Sonderausgaben in der Einkommensteuerfestsetzung des Kindes sich nicht auswirkten, so können die Eltern nicht mit dem Hinweis auf Naturalunterhalt des im Haushalt lebenden Kindes sie in ihrer Steuerklärung geltend machen.
Für diese Fälle wird Sonderausgabenabzug der Eltern abgelehnt. Die Beiträge müssen als Barunterhalt an das Kind geflossen sein.

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Sie die Ausgaben für die Krankenversicherung Ihres Kindes in der Ausbildung richtig nutzen, können Sie die Vorgaben vertieft nachlesen unter BFH, 13.03.2018 – X R 25/15 oder Sie fragen uns.