09.07.2018 08:45 Alter: 6 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Rechnungsanforderungen beim Vorsteuerabzug

Der BFH hat in seinem Urteil vom 01. März 2018 – V R 18/17 entschieden, dass in dem zugrundeliegenden Fall aufgrund der Angabe des Ausstellungsdatums nach den konkreten Verhältnissen auch die nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG erforderliche Angabe des Lieferzeitpunktes anzunehmen war.

In dem entschiedenen Fall ging es um die Lieferungen von PKW. Die hierüber ausgestellten Rechnungen wurden im Rahmen einer Außenprüfung beanstandet, da die Rechnungen keine Angabe zur Steuernummer des Leistenden enthielten. Während das betroffene Unternehmen die Rechnungen noch während der Außenprüfung um diese Angaben ergänzte, brachte es im Hinblick auf die fehlenden Angaben zum Leistungszeitpunkt erst im finanzgerichtlichen Verfahren weitere Unterlagen bei. Das im Verfahren vorm Finanzgericht unterlegene Finanzamt machte im Revisionsverfahren geltend, dass durch die mittels Schriftsatz nachgereichten Unterlagen keine Rechnungsberichtigung erfolgt sei.

Der BFH hat in seiner Entscheidung deutlich gemacht, dass sich die Steuerverwaltung nicht auf die Prüfung der Rechnung selbst beschränken dürfe, sondern auch die vom Steuerpflichtigen beigebrachten zusätzlichen Informationen zu berücksichtigen habe. Unter Hinweis auf das EuGH-Urteil Senatex vom 15.09.2016 C-518/14 hat der BFH darauf hingewiesen, dass Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden können. Dabei folge aus § 31 Abs. 5 UStDV, dass eine Berichtigung bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem FG zulässig sei. 

Das fehlende Lieferdatum betreffend hat der BFH dargelegt, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben könne,  wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen sei, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.

Die erforderliche Angabe des Lieferzeitpunkts könne sich demnach aus der Angabe des Ausstellungsdatums einer Rechnung ergeben, wenn im konkreten Einzelfall davon auszugehen sei, dass die Liefervorgänge branchenüblich mit oder im unmittelbaren Zusammenhang mit der Rechnungserteilung ausgeführt wurden. Dies ergab sich im entschiedenen Fall aus den ergänzenden Angaben der Klägerin. Über eine Auslegung des § 31 Abs. 4 UStDV, wonach als Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG) der Kalendermonat angegeben werden kann, in dem die Leistung bewirkt wird, gelangte der BFH in diesem konkreten Fall zu der Auffassung, dass aus dem Ausstellungdatum der Rechnung folge, dass die jeweilige Lieferung im Kalendermonat der Rechnungserteilung ausgeführt wurde.

Bei überraschend weiter Auslegung des § 31 Abs. 4 UStG im Hinblick auf die Anerkennung des Kalendermonats als Lieferungszeitpunkt, betont der BFH auch die besonderen Verhältnisse des zugrundeliegenden Einzelfalls. Dennoch zeigt die Entscheidung durch Hinweise auf die EuGH-Rechtsprechung einzelne Grundsätze der Rechnungslegung und Rechnungskorrektur auf.

Während der BFH für bestimmte streitgegenständliche Rechnungen festgestellt hat, dass es an einer ordnungsgemäßen Leistungsbeschreibung fehlt, macht das Gericht auch deutlich, dass Rechnungen, die fehlende oder fehlerhafte Angaben aufweisen, mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der erstmaligen Rechnungserteilung berichtigt werden können – zumindest dann, wenn die Rechnungen Angaben zum Rechnungsaussteller, zum Leistungsempfänger, zur Leistungsbeschreibung, zum Entgelt und zur gesondert ausgewiesenen Umsatzsteuer enthalten.

Die BFH-Entscheidung zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, die Vorgaben der Rechnungslegung nach § 14 UStG zu beachten, um den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen zu können.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam