07.11.2012 00:00 Alter: 11 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke, Fachanwalt für Steuerrecht

Rückwirkende Neuregelung der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Pressemitteilung des FG Baden-Württemberg vom 22.10.2012 zum Urteil 3 K 149/12 vom 25.05.2012

Der 3. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg hat entschieden, dass bereits bestandskräftige Bescheide nach in Kraft treten der gesetzlichen Neuregelung hinsichtlich der Abziehbarkeit von Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mehr geändert werden können.
In dem Verfahren versagte das Finanzamt dem Kläger (Lehrer) die Abziehbarkeit der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer und begründete dies mit der damals geltenden gesetzlichen Regelung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2007.

Nach Eintritt der Bestandskraft beantragte der Kläger unter Berufung auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 126, 268) die Änderung des Steuerbescheides für den Veranlagungszeitraum 2007. Das Finanzamt lehnte die Änderung mit der Begründung ab, dass die gesetzliche Neuregelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG in der Form des Jahressteuergesetzes (JStG) 2010 zwar rückwirkend ab dem Veranlagungszeitraum 2007 anzuwenden sei, die Neuregelung aber nur für alle noch „offenen“ Fälle gelte, in denen der Bescheid insoweit vorläufig sei, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehe oder über einen Rechtsbehelf noch nicht unanfechtbar entschieden worden sei.


Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht. Weder die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch die gesetzliche Regelung in § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG stellten ein rückwirkendes Ereignis gem. § 175 Abs. 1 Nr. 2 AO dar, weil beide lediglich zu einer geänderten rechtlichen Beurteilung eines unverändert gebliebenen Sachverhalts führten. Auch § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG selbst eröffnet keine Änderungsmöglichkeit, denn die Änderung eines Bescheides hätte nicht nur eine für den Kläger materiell günstige Rechtslage, sondern auch die verfahrensrechtliche Möglichkeit zur Änderung des Bescheides vorausgesetzt.