03.08.2012 00:00 Alter: 12 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff, Fachanawalt für Steuerrecht

Steuerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz

Unterzeichnet am 21.09.2011, ergänzt am 05.04.2012, beschlossen vom Deutschen Bundestag am 15.06.2012, Beschluss des Bundesrates steht noch aus.

Bisher unversteuertes Kapital aus Vermögen bei Schweizer Banken wird besteuert, falls ein Anleger am 31.12.2010 und am 31.05.2013 eine Kundenbeziehung in Form eines Kontos oder Depots zu einer SchweizerBank unterhalten hat. Betroffen sind natürliche Personen, Stiftungen, Treuhandgestaltungen und Vermögen in Lebensversicherungsmänteln, soweit die wirtschaftlich Berechtigten am 31.12.2010 in der Bundesrepublik Deutschland ansässig waren.

Der wirtschaftlich Berechtigte hat zwei Möglichkeiten: Er kann die Bank auf anonymisierter Basis die Kapitalstände der letzten Jahre mitteilen lassen, wodurch mittels einer sehr komplexen Formel eine Steuer zwischen 21 % und 41 % berechnet und abgeführt wird. Alternativ wird das Vermögen nebst Namen an den deutschen Fiskus gemeldet. Im Falle der anonymisierten Versteuerung gilt dies als Selbstanzeige auch für die Vergangenheit.

Zukünftig werden die Kapitalerträge in der Schweiz mit 26,375 % inklusive Solidaritätszuschlag an der Quelle besteuert.

Bundesverfassungsgericht (2 BvR 2101/09): Es ist gleichgültig, ob die Daten durch den Staat auf rechtswidrige Art und Weise erlangt worden sind. Für die Annahme eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich lediglich die Frage, inwieweit die Beweise in dem jeweiligen Verfahren unmittelbar rechtswidrig erlangt worden sind. Eine Fernwirkung auch für andere Strafverfahren folge aus der möglicherweise rechtswidrigen Erlangung der Daten nicht. Das Beweisverwertungsverbot existiert nur bei schwerwiegenden, bewussten oder willkürlichen Verfahrensverstößen, bei denen die grundrechtlichen Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen worden sind. Dies galt in der Vergangenheit nur, wenn absolute Kernbereiche privater Lebensgestaltung berührt sind. Dies sieht das Bundesverfassungsgericht in der konkreten Situation nicht als gegeben an.

Der Bundesfinanzminister hofft auf 10 Milliarden Euro aufgrund geschätzter 100 Milliarden Euro an nicht versteuertem Kapital in der Schweiz.

Durch das Abkommen würde der Ankauf weiterer Steuer-CDs ausdrücklich verboten. Unserer Ansicht nach ist dies bereits jetzt rechtswidrig. Es tritt für die Vergangenheit eine vollständige Amnestie in Bezug auf diese Delikte ein. Es entsteht Rechtssicherheit.

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