29.11.2018 09:23 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Julia Gnielinksi

Steuerbefreiung für umgerüstete Elektrofahrzeuge – nicht immer bei Altfahrzeugen

Der BFH hat mit seinem Revisionsurteil vom 05.07.2018 die Steuerbefreiung bei Umrüstung eines Fahrzeugs zum Elektrofahrzeug nach § 3d KrafStG a.F. abgelehnt.

Nach der damaligen Rechtslage begann die Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge nach § 3d KraftStG a.F. mit dem Datum der erstmaligen Zulassung des PKWs. Dabei kam es nicht darauf an, ob es sich um ein Elektroneufahrzeug handelt oder um ein umgerüstetes Fahrzeug. Bei Umrüstfahrzeugen kam es daher vor, dass der Begünstigungszeitraum bereits teilweise oder vollständig verstrichen war, als die Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Umrüstung erstmals vorlagen.

Der Kläger ist Halter eines Personenkraftwagens (PKW), der am 3. September 1992 als Fahrzeug mit Verbrennungsmotor erstmals zugelassen wurde. Nach Ausbau des Verbrennungsmotors und Einbau eines Elektromotors wurde das Fahrzeug am 12. August 2015 erstmals als Fahrzeug mit Elektroantrieb zugelassen.

In der Revision rügt der Kläger, die Verletzung von Bundesrecht. Er meint, § 3d Abs. 4 KraftStG sei lediglich eine klarstellende Regelung, die Umrüstung sei auch bereits zuvor von § 3d Abs. 1 KraftStG erfasst gewesen, das Datum in § 3d Abs. 4 KraftStG sei zufällig gewählt und könne frühere Umrüstungen nicht ausschließen. Dies ergebe sich auch aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG).

Eine Steuerbefreiung gemäß § 3d Satz 1 KraftStG a.F. kommt nicht in Betracht, weil der Begünstigungszeitraum abgelaufen war, dadurch das der Anknüpfungspunkt für die Steuerbefreiung der Tag der erstmaligen Zulassung und nicht der Umrüstung war. Einen Umweg über das vorübergehende Erlöschen der Betriebserlaubnis bei der Umrüstung zu einer späteren Zulassung zu kommen, lässt der BFH nicht zu.

Erst § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. regelt die Umrüstung von Fahrzeugen und sieht insoweit einen vom Erstzulassungsdatum abweichenden Beginn des Begünstigungszeitraums vor. Denn danach beginnt die Steuerbefreiung erst an dem Tag, an dem die Zulassungsbehörde feststellt, dass ein Fahrzeug, das zum Zeitpunkt der erstmaligen verkehrsrechtlichen Zulassung mit Fremdzündungsmotoren oder Selbstzündungsmotoren angetrieben wurde, technisch umgerüstet wurde. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte hierdurch die Steuerbefreiung auf technisch angemessene, verkehrsrechtlich genehmigte Elektro-Umrüstungen ausgeweitet werden, da sie bislang nur ausschließlich erstmals zugelassene reine Elektrofahrzeuge begünstigte. Dies bestätige auch, dass der Begünstigungszeitraum des § 3d Satz 1 KraftStG a.F. grundsätzlich im Zeitpunkt der Erstzulassung beginne und nicht erst im Umrüstungszeitpunkt, wie dies erst § 3d Abs. 4 KraftStG n.F. vorsieht.

Das Fahrzeug des Klägers war am 3. September 1992 und damit bis zum 17. Mai 2011 erstmals zum Verkehr zugelassen worden, so dass § 3d Satz 1 KraftStG a.F. weiterhin Anwendung fand. Im Zeitpunkt der Umrüstung zum Elektrofahrzeug, am 12. August 2015, war der ab dem Tag der Erstzulassung, 3. September 1992, beginnende Begünstigungszeitraum von fünf Jahren mithin bereits abgelaufen, so dass eine Steuerbefreiung nach dieser Vorschrift ausscheidet.

Der BFH hat auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken, weil die Norm nur anknüpft an das Erstzulassungsdatum des Fahrzeugs in § 3d KraftStG a.F. und es für die neue Fassung eine Stichtagregelung mit dem 18.05.2016 für die Umrüstung der Altfahrzeuge gebe. Sie halte sich im Rahmen der Typisierungs- und Pauschalierungsbefugnis des Gesetzgebers.

BUNDESFINANZHOF, Urteil vom 5.7.2018, III R 42/17