24.08.2023 10:55 Alter: 248 days
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke

Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen bei Mietern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil vom 20.4.2023 – VI R 24/20 entschieden, dass auch Mieter die Steuerermäßigung gemäß § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen geltend machen können, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst geschlossen haben.

Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung oder auch eine sonstige Abrechnungsunterlage oder Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016, die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 EStG enthält, reiche vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit, für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus, so der BFH.

Die Entscheidung betrifft die klassische Situation von Mietern, denen regelmäßig Aufwendungen für haushaltsnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen von ihrem Vermieter in der Nebenkostenabrechnung in Rechnung gestellt werden. Die Situation stellte eine Benachteiligung im Verhältnis zu Eigenheimbesitzern dar, denn diese haben regelmäßig keine Probleme mit der Ermäßigung im Sinne des § 35a EStG, da sie üblicherweise Dienstleistungen für ihr Eigenheim selbständig beauftragen und bei einer unbaren Zahlung diese Zahlungen entsprechend der Vorgaben des § 35a EStG in der Steuererklärung angeben können. Natürlich unterstellt, dass alle Voraussetzungen zur Erlangung der Steuerermäßigung grundsätzlich vorliegen.

Mit der Entscheidung hat der BFH nun auch dafür gesorgt, dass Mieter ebenso die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können, insbesondere da bislang keine nachvollziehbaren Gründe existierten, warum dies bei Mietern nicht auch so gehandhabt werden sollte.

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke