16.04.2020 11:42 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Steuerliche Maßnahmen zur Förderung der Hilfe für von der Corona-Krise Betroffene

Die Bundesregierung veröffentlicht steuerliche Erleichterungen für Bürger und für gemeinnützige Initiativen, die Betroffene der Corona-Krise unterstützen und sich für den gesellschaftlichen Zusammenhalt engagieren, um die Folgen der Pandemie abfedern.

Die vereinfachten Regelungen gelten für die folgenden Unterstützungsmaßnahmen, die vom 01.03. bis 31.12.2020 durchgeführt werden.

Vereinfachter Zuwendungsnachweis bei Spenden

Bei Spenden soll – unabhängig von der Betragshöhe – ein vereinfachter Zuwendungsnachweis geführt werden können. Grundsätzlich genügt danach der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung des Kreditinstituts, solange es sich um Konten handelt, die von inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, inländischen öffentlichen Dienststellen oder von einem amtlich anerkannten inländischen Verband der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen für die dargestellten Zwecke eingerichtet wurden. Dies gilt auch für Zahlungen über Treuhandkonten.

Spendenaktionen von steuerbegünstigten Körperschaften

Für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft (z.B. gemeinnützige Vereine) ist es unschädlich, wenn sie Mittel, die sie im Rahmen einer Sonderaktion für von der Corona-Krise Betroffene erhalten hat, ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck selbst verwendet. Sie muss aber in ihren Zuwendungsbestätigungen auf die Sonderaktion hinweisen.

Maßnahmen und Hilfsleistungen von steuerbegünstigten Körperschaften

Darüber hinaus ist es auch unschädlich, wenn die Körperschaft sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner Bindung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur Unterstützung für von der Corona-Krise Betroffene einsetzt (z.B. die Übernahme von Einkaufs- oder Botendiensten) aber auch durch die Weitergabe von vorhandenen Mitteln an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Unterstützung der von der Corona-Krise Betroffenen stehen. Auch Personal oder Räumlichkeiten können überlassen werden.

Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen (als Sponsoring-Maßnahme und an Geschäftspartner)

Zuwendungen als Sponsoring-Maßnahme sollen als Hilfen für von der Corona-Krise Betroffene zum Betriebsausgabenabzug zugelassen sein.

Das soll auch für Zuwendungen an betroffene Geschäftspartner gelten, wenn es dem Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen dient. Dazu zählen nicht nur Geldzuwendungen, sondern auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen.

Diese Zuwendungen gelten als Betriebseinnahmen auf Seiten des Empfängers nach § 6 Abs. 4 EStG.

Arbeitslohnspenden und Aufsichtsratsvergütungen

Verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung von Teilen ihres Arbeitslohns oder auf Teile eines angesammelten Wertguthabens zugunsten einer Zahlung ihres Arbeitgebers auf ein Spendenkonto einer spendenempfangsberechtigten Einrichtung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 EStG, können diese Lohnanteile bei der Feststellung des steuerpflichtigen Arbeitslohns außer Ansatz bleiben. Das soll auch für Aufsichtsratvergütungen gelten.

Weitere Regelungen befassen sich mit der Überlassung durch steuerbegünstigte Körperschaften von Personal, Räumlichkeiten, Sachmittel oder anderer Leistungen. Hierbei kommt es im Wesentlichen darauf an, inwieweit die Überlassung entgeltlich stattfindet. Die genaue Gestaltung ist für diese Fälle maßgeblich, wir unterstützen Sie dabei gern. Dann können Sie sich umfassend um die Betroffenen der Corona-Krise kümmern.

Das BMF-Schreiben im Wortlaut.