22.04.2024 08:45 Alter: 12 days
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska

Strafrecht und Steuerrecht – Abzug einer Geldauflage als Betriebsausgabe

Gerade zum Anfang des Jahres kommt häufig im Rahmen der Jahresendabschlüsse der Wirtschaftsprüfer die Frage auf, wie hoch die Rückstellung für Bußgelder sein soll.

Grundsätzlich sind Bußgelder nicht abzugsfähig und damit nicht rückstellungsfähig. Dies gilt sowohl für den privaten Bereich nach §12 Nr. 4 EStG, als auch für den gewerblichen Bereich nach §10 Nr. 3 KStG.

In einem neueren Urteil des FG Münster ging es auch genau um diese Frage: Fallen aufgrund einer Auflage gemäß § 153a der Strafprozessordnung gezahlte bzw. noch zu zahlende Geldbeträge unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG?

Das Abzugsverbot umfasst in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.

Mit dem Abzugsgebot soll sichergestellt werden, dass Geldstrafen und Bußgelder den Täter persönlich treffen und diese Sanktionen nicht durch steuerliche Vorschriften vereitelt oder gemindert werden.

In dem Fall des FG Münster ging es um einen Vater und seinen Sohn, die eine Biogasanlage betrieben haben. Für den Betrieb einer Biogasanlage werden bestimmte Genehmigungen erforderlich. Je nach Gewinn, hier die sog. Feuerungswärmeleistung, müssen unterschiedliche Genehmigungen beantragt werden. Im vorliegenden Fall hatten sie nur eine Genehmigung über eine Feuerungswärmeleistung von 933 kW (elektrische Leistung 330 kW) beantragt, aber im Jahr diesen Grenzwert weit überschritten. Folglich wurde illegal erzeugter Strom vermarktet. Der illegal erlangte Erlös für diese über die Genehmigung hinausgehende Einspeisung belief sich auf knapp 170.000 €. 

Im Zuge eines anschließenden Ermittlungsverfahrens regte der Staatsanwalt die Einstellung des Verfahrens nach § 153a Abs. 1 StPO an. Der Erlös in Höhe von 170.000 € sollte dem Verfall unterliegen und eine weitere Sanktionierung sollte in Höhe von 5.000 € je Angeklagten erfolgen. Nach Zustimmung des Gerichts wurde dieser Vermerk an die Angeklagten anteilig mit jeweils 90.000 € versandt. Die Angeklagten zahlten diese Beträge und das Verfahren wurde dann endgültig eingestellt.

Vater und Sohn wiesen die 170.000 € als außerordentliche Aufwendungen gewinnmindernd im Rahmen des Gewinns der Biogasanlage aus. Das Finanzamt lehnt dies ab. Im folgenden Gerichtsprozess musste dann die Abgrenzung zwischen Geldauflagen (mit der Folge, dass das Abzugsverbot greift) und Zahlungen zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens (kein Abzugsverbot) erfolgen.

Das Urteil des FG Münster stellte auf die Rechtsprechung des BFH, der Literatur und den Einkommenssteuer-Richtlinien ab. Es machte deutlich, dass es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Staatsanwalts ankommt, sondern auf den Inhalt des betreffenden Gerichtsbeschlusses und der objektiven Gegebenheiten. Wenn die Höhe der Auflage vom Verdienst des Täters abhängig ist, spricht dies für eine Auflage. Weiterhin ist entscheidend, ob die wirtschaftliche Belastung durch die Auflage für den Steuerpflichtigen einen finalen Strafcharakter hat. Eine bloße zivilrechtliche Schadenswiedergutmachung ist nicht ausreichend. Der Verfall soll den Gewinn abschöpfen und unrechtmäßige Vermögensverschiebungen ausgleichen. In der Regel kann daher kein Strafcharakter angenommen werden.

Daher kam das FG Münster zu dem Schluss, dass kein Strafcharakter für den Erlös in Höhe von 170.000 € vorliegt. Schließlich nimmt der Beschluss keinen Bezug zu den Angeklagten und die Höhe der Auflagen orientieren sich nicht an dem zur Verfügung stehenden Einkommen der Angeklagten. Im Ergebnis unterlag die Geldsumme damit nicht dem Abzugsverbot und konnte gewinnmindern berücksichtig werden.

Die Abzugsfähigkeit von Ausgaben ist immer wieder Gegenstand von gerichtlicher Rechtsprechung. Besonders die Schnittstelle zwischen Strafrecht und Steuerrecht ist ein komplexes Gebiet, was Schwierigkeiten bereiten kann. Sprechen Sie uns gerne an!

Verfasserin: Rechtsanwältin Stefanie Brzoska