04.03.2022 13:54 Alter: 2 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Julia Gnielinski

Vorschlag für schärfere Strafen für Steuerhinterziehung als Bande

Getrieben von den Cum-Ex-Aktiengeschäften schlägt NRW-Justizminister Biesenbach im Bundesrat noch einmal seinen Gesetzesentwurf aus 2020 auf Verschärfung des Steuerstrafrechts vor, in dem die Beschränkung schärferer Strafen auf die bandenmäßige Steuerhinterziehung von Umsatz- und Verbrauchssteuern in § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO aufgehoben werden soll.

Die erhöhte Strafdrohung von sechs Monaten bis zu zehn Jahren soll dann als Regelbeispiel für alle bandenmäßig begangenen Steuerhinterziehungen gelten. (Wir berichteten darüber in unserem Infoletter Dezember 2020, Verschärfung der Abgabenordnung zur organisierten Steuerhinterziehung.)

Denn, nach der Begründung vom Bundesrat am 27.11.2020 beschlossenen Gesetzentwurfes, beschränke sich die als besonders schwer einzustufende Steuerhinterziehung nicht mehr nur auf bestimmte Tattypologien wie Umsatzsteuerkarusselle und organisierte Verbrauchssteuerverkürzungen beim Alkohol- oder Zigarettenschmuggel. Man müsse auch hochprofessionelle und konspirativ zusammenarbeitende Tätergruppen in den höheren Strafrahmen miteinbeziehen, die verschachtelte Gesellschaftsstrukturen nutzten, Organisationseinheiten ins Ausland verlegten, Treuhänder einschalteten, um die Abläufe zielgerichtet zu verschleiern und systematisch und organisiert Steuern zu hinterziehen.
Sobald die Täter verantwortlich gemacht werden können für eine Steuerverkürzung in großem Ausmaß fallen sie bereits jetzt unter den erhöhten Regelstrafrahmen des § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 AO. Kann man das für einzelne Mitglieder einer Bande nicht begründen, fallen sie bisher raus aus dem erhöhten Regelstrafrahmen.

Die weitere Anregung der Änderung des § 100a StPO aus 2020, die eine Erweiterung der Möglichkeiten der Telekommunikationsüberwachung der Täter bei schwerer Steuerhinterziehung vorschlug, wurde bereits zum 01.07.2021 umgesetzt.

Obwohl der Bundesrat den Gesetzentwurf beschlossen hatte, kam es dann nicht mehr zu einer Beratung im Bundestag in der alten Legislaturperiode. Am 16.02.22 wurde die Drucksache 66/22 mit Bezug zur Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung – Gesetz zur umfassenden Verfolgung der organisierten Steuerhinterziehung - Drucksache 638/20 (Beschluss) dem Bundesrat vorgelegt für die Bundesratssitzung am 11.03.2022.

Über die weitere Entwicklung halten wir Sie in unseren Infolettern auf dem Laufenden und selbstverständlich auch im Weiterbildungsstudiengang Steuerstrafrecht der FernUniversität Hagen, den wir betreuen.