06.12.2019 14:19 Alter: 4 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwalt Dr. Ulrich Möllenhoff

Weihnachtsbäume sind grunderwerbsteuerfrei

Das musste vor Weihnachten noch geklärt werden; für alle Weihnachtsmänner und seine Helfershelfer können Grundstücke mit Weihnachtsbaumkulturen grunderwerbsteuerfrei erworben werden.

Das FG Münster hat in seinem Urteil vom 14.11.2019 entschieden, dass dann, wenn Weihnachtsbaumkulturen zusammen mit dem Grundstück erworben werden, nur der das Grundstück betreffende Teil des Kaufvertrags der Grunderwerbsteuer unterliege.

Der Kauf der Weihnachtsbäume sei grunderwerbsteuerfrei. Denn die Weihnachtsbäume seien kein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks, sondern nur sog. Scheinbestandteil.

Der Kläger hatte ein Grundstück mit darauf stehendem Aufwuchs erworben. Im Kaufvertrag war der Kaufpreis in einen Betrag für Grund und Boden und einen (nach einem Berechnungsschema errechneten) Betrag für Weihnachtbaumkulturen aufgeteilt worden. Der Beklagte setzte Grunderwerbsteuer fest und zog dabei als Bemessungsgrundlage den Gesamtkaufpreis einschließlich des Teilbetrags für die Weihnachtsbaumkulturen heran.

Das FG Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist für die Grunderwerbsteuer der zivilrechtliche Grundstücksbegriff maßgeblich. Damit seien die Regelungen des bürgerlichen Rechts dazu, was als wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks anzusehen sei und deshalb gemäß § 93 BGB nicht Gegenstand besonderer Rechte sein könne, auch für Zwecke der Grunderwerbsteuer zu berücksichtigen. Bäume in Baumschulbeständen oder in forstwirtschaftlich betriebenen Pflanzungen, aber auch Weihnachtsbäume seien zivilrechtlich nach einhelliger Ansicht keine wesentlichen Bestandteile, sondern Scheinbestandteile, da sie nur zu einem vorübergehenden Zweck mit den Grundstücken verbunden seien. Auch im Streitfall habe der Kläger von vornherein beabsichtigt, die Bäume der Weihnachtsbaumkulturen zu fällen und als Weihnachtsbäume zu verkaufen. Diese Absicht zeige sich auch daran, dass die Weihnachtsbäume bilanziell als Umlaufvermögen behandelt worden seien.

Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen, damit das Thema Weihnachtsbäume höchstrichterlich geklärt werden kann.

Finanzgericht Münster, 8 K 168/19 GrE.