08.02.2014 11:16 Alter: 10 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Wirksame Übermittlung der Einkommensteuererklärung per Fax

In seinem Urteil vom 08.10.2014 hat der BFH entschieden, dass eine Einkommensteuererklärung auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden kann (BFH, 08.10.2014 - VI R 82/13). In dem zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob ein wirksamer Antrag auf Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorliegt, wenn die Unterschrift des Steuerpflichtigen als Telefax eingereicht wird.

Die Klägerin hatte das ihr durch die Steuerberaterin zugefaxte Deckblatt ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2007 unterschrieben. Die Steuererklärung der Klägerin wurde von ihrer Steuerberaterin online über das Elster-Portal ohne Zertifizierung übermittelt. Die zugehörige komprimierte Einkommensteuererklärung ging am 30.12.2011 beim Finanzamt ein mit der telekopierten Unterschrift der Klägerin auf dem zugefaxten Deckblatt als erster Seite. Vor Einreichung der Steuererklärung hatte sich die Klägerin, die urlaubsbedingt ortsabwesend war, in einem Telefonat mit ihrer Steuerberaterin über den Inhalt der Erklärung und die darin angesetzten Beträge ausgetauscht. Am 24. Januar 2012 unterschrieb die Klägerin erneut ein Deckblatt der Erklärung an Amtsstelle. Das Finanzamt lehnte den Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 mit der Begründung ab, dass die Festsetzungsfrist abgelaufen sei.
Der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht Kiel statt (FG Kiel, 19.09.2013 - 1 K 166/12).
   
Nach Auffassung des BFH hat das Finanzgericht das Finanzamt zu Recht verpflichtet, für 2007 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen, denn eine Einkommensteuererklärung könne auch wirksam per Fax an das Finanzamt übermittelt werden.
 
Für die Einkommensteuererklärung gelte insoweit nichts anderes als für die Übermittlung fristwahrender Schriftsätze, für die höchstrichterlich bereits entschieden ist, dass eine Übermittlung per Telefax in allen Gerichtszweigen uneingeschränkt zulässig ist (GmS-OGB, Beschl. v. 05.04.2000 - GmS-OGB 1/98). Durch das Erfordernis der Schriftlichkeit solle sichergestellt werden, dass Person und Inhalt der Erklärung eindeutig festgestellt werden können und dass es sich nicht lediglich um einen Entwurf handelt. Diese Zwecke würden auch bei der Übermittlung einer Einkommensteuererklärung per Fax gewahrt. Dabei sei nicht erforderlich, dass der Steuerpflichtige den Inhalt der Erklärung tatsächlich in vollem Umfang zur Kenntnis genommen hat. Denn mit der auf der Erklärung geleisteten Unterschrift mache sich der Steuerpflichtige deren Inhalt zu Eigen und übernehme dafür die Verantwortung.


Vertiefend: BFH, Urteil vom 08.10.2014 - VI R 82/13