Nach einem langen Streit seit 2020 zwischen den Vereinigten Staaten und der EU haben nun die Richter in Luxemburg entschieden: die Vergeltungszölle in Höhe von bis zu 20%, die die EU-Kommission als Reaktion auf Erhöhung der Einfuhrzölle auf bestimmte Aluminium- und Stahlerzeugnisse von Seiten der USA, sind nichtig.
Von dieser Antwort der EU – Kommission waren vor allem die Sturmfeuerzeuge von Zippo betroffen, weshalb das Unternehmen vor dem EuG die Nichtigerklärung der Kommissionsentscheidung beantragt hatte. Zippo erhob Klage gegen die EU-Kommission und stützte sich auf eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie Verstöße gegen die Grundsätze der Nichtdiskriminierung (Art. 21 GrCh) und der guten Verwaltung (Art. 41 GrCh). Nach eigenen Angaben vertreibt Zippo den Großteil seiner mechanischen Sturmfeuerzeuge in der Europäischen Union. Nun bekam der Hersteller recht.
Der Argumentation des Klägers folgte das Gericht und bejahte die individuelle und unmittelbare Betroffenheit von Zippo, die Voraussetzung für eine Anfechtung ist.
Das EuG stützte das ganze damit, dass Zippo „offensichtlich die einzige ausführende Herstellerin der betreffenden Art von Feuerzeugen“ sei und die Kommission habe vor dem Erlass der Zölle gewusst, dass diese auch zum größten Teil die Produkte der Marke beträfen. Daher hätte der Hersteller vorab angehört werden müssen.
Nun haben die Richter entschieden: Die EU – Kommission habe gegen das sogenannte Recht auf gute Verwaltung verstoßen, das hier das hier in Form von rechtlichem Gehör betroffen war, da sie es versäumt hat, das betroffene Unternehmen vor dem Erlass anzuhören. Resultierend daraus, könne nicht ausgeschlossen werden, dass eine vorhergehende Anhörung zu einer anderen Entscheidung geführt hätte, so das EuG.
EuG (Rechtssache T-402/20, Urt. v. 18.10.2023)
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