16.05.2018 14:40 Alter: 6 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwältin Almuth Barkam

Zollanmeldung – Keine nachträgliche Änderung der Person des Anmelders

Das FG Hamburg hat mit Urteil vom 20.12.2017 (4 K 240/16) entschieden, dass eine Zollanmeldung nicht nach Art. 78 ZK im Hinblick auf die Person des Anmelders geändert werden kann.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin versehentlich als Vertreterin einer Firma Zollanmeldungen abgegeben, von der sie nicht beauftragt und bevollmächtigt war. Das beklagte HZA erließ zunächst gegenüber dieser Firma als vermeintlicher Anmelderin einen Einfuhrabgabenbescheid. Nachdem die Klägerin das Versehen mit Schreiben vom 17.11.2015 aufgeklärt hatte, wurde sie selbst Adressat des neu erlassenen Nacherhebungsbescheids.

Im Einspruchsverfahren gegen diesen Bescheid brachte die Klägerin vor, dass ihr „Aufklärungsschreiben“ vom 17.11.2015 als konkludenter Antrag auf Überprüfung der Zollanmeldung nach Art. 78 ZK zu werten sei. Unter Berücksichtigung der vorgelegten Unterlagen hätte eine Änderung des Anmelders in die Firma erfolgen müssen, von der sie tatsächlich beauftragt worden war mit einer entsprechenden Abgabenfestsetzung gegenüber dieser Firma.

Das beklagte Hauptzollamt lehnte den Einspruch u.a. mit der Begründung ab, dass eine Überprüfung und Korrektur des in einer Zollanmeldung angegebenen Anmelders nicht unter die Regelung des Art. 78 ZK falle. Die Vorschrift des Art. 78 ZK gehe vielmehr davon aus, dass die Person des Anmelders feststehe und dass lediglich die von ihm gemachten Angaben zum Zollverfahren geprüft werden könnten.

Die Klägerin machte im sich anschließenden Klageverfahren u.a. geltend, dass Art. 78 ZK es unter Berücksichtigung des Grundgedankens, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, gestatte, die Person des Anmelders in einer Zollanmeldung zu korrigieren.

Das Gericht lehnte das Begehren der Klägerin ab, weil sie nach Art. 78 ZK keinen Anspruch auf Änderung der Zollanmeldungen in Bezug auf die Person des Anmelders habe.

Das Gericht gestand der Klägerin zwar zu, dass der EuGH wiederholt festgestellt habe, dass der Grundgedanke des Art. 78 ZK darin bestehe, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, allerdings seien die Korrekturmöglichkeiten auf Grundlage dieser Vorschrift nicht unbegrenzt. Begrenzungen ergäben sich insbesondere aus anderen Normierungen des Zollkodex, wie namentlich aus den Definitionen der Zollanmeldung und des Anmelders in Art. 4 Nr. 17 bzw. Nr. 18 ZK sowie der Regelung über die Stellvertretung in Art. 5 ZK, aber auch aus der Vorschrift des Art. 78 Abs. 1 ZK selbst.

Aus diesen Regelungen werde ersichtlich, dass der Anmelder im System des Zollkodex eine Schlüsselrolle einnehme. Ein Austausch des Anmelders würde die von dem ursprünglichen Anmelder abgegebene Anmeldung nicht ändern, sondern ersetzen. Das Ergebnis wäre eine neue Anmeldung mit einem neuen Anmelder.

Zu diesem Ergebnis führe auch die Auslegung des Art. 78 ZK. Ein Antrag des Anmelders auf Änderung der Zollanmeldung in Bezug auf die Angabe des Anmelders selbst laufe im Ergebnis auf die Ungültigerklärung der von ihm abgegebenen Zollanmeldung hinaus, die abschließend in Art. 66 ZK geregelt sei.

Das Urteil zeigt vor dem oben angesprochenen Grundgedanken des Art. 78 ZK, das Zollverfahren auf die tatsächliche Situation abzustimmen, sehr anschaulich die Grenzen der Korrekturmöglichkeit einer Zollanmeldung auf.

Weitergehende Informationen: Urteil des FG Hamburg, 20.12.2017 – 4 K 240/16