Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe -b) und Abs. 16 Buchstabe -b) Ziffer i gilt rückwirkend ab dem 15. März 2020, um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe (einschließlich Knochenmark) oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen zu erleichtern.
In Artikel 138 UZK-DA wurde folgender Buchstabe -h) eingefügt:
Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA erhält folgende Fassung:
Die delegierte Verordnung ist noch nicht in Kraft getreten (Stand 08.04.2020). Die o.g. Regelung kann aber nach Mitteilung der Europäischen Kommission bereits in Anspruch genommen werden. Die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt in Notfällen durch eine der in Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA genannten Handlungen (z. B. Benutzen des grünen Ausgangs) für Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, als abgegeben.
Die Zollverwaltung empfiehlt allerdings, vor einer entsprechenden Einfuhr mit der zuständigen Zollstelle Kontakt aufzunehmen und ggf. begleitende Unterlagen vorzulegen, die beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 138 Buchstabe -h) UZK-DA von der Eingangszollstelle als summarische Eingangsanmeldung anerkannt werden (Artikel 127 Abs. 7 UZK) können.
Quelle: Zoll.de
Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke