17.04.2020 12:02 Alter: 4 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Rechtsanwalt Heiko Panke

Zollanmeldungen für die Anmeldung von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe und menschlichen Blut in Notfällen (Stand 08.04.2020)

Am 03. April 2020 hat die Europäische Kommission eine delegierte Verordnung zur Änderung von UZK-DA und UZK-TDA angenommen und sie dem Europäischen Parlament und dem Rat gemäß Artikel 284 Abs. 4 und 5 UZK zur Stellungnahme vorgelegt.

Artikel 1 Abs. 13 Buchstabe -b) und Abs. 16 Buchstabe -b) Ziffer i gilt rückwirkend ab dem 15. März 2020, um die Einfuhr von Organen und anderem menschlichen oder tierischen Gewebe (einschließlich Knochenmark) oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen zu erleichtern.

In Artikel 138 UZK-DA wurde folgender Buchstabe -h) eingefügt:

  • Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, in Notfällen

Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA erhält folgende Fassung:

  • Für die in Artikel 138 Buchstaben a) bis d) und h), Artikel 139 und Artikel 140 Abs. 1 genannten Waren gilt jede der folgenden Handlungen als Zollanmeldung

Die delegierte Verordnung ist noch nicht in Kraft getreten (Stand 08.04.2020). Die o.g. Regelung kann aber nach Mitteilung der Europäischen Kommission bereits in Anspruch genommen werden. Die Zollanmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr gilt in Notfällen durch eine der in Artikel 141 Abs. 1 UZK-DA genannten Handlungen (z. B. Benutzen des grünen Ausgangs) für Organe und anderes menschliches oder tierisches Gewebe oder menschliches Blut, das/die für eine Transplantation, Implantation oder Transfusion geeignet ist/sind, als abgegeben.

Die Zollverwaltung empfiehlt allerdings, vor einer entsprechenden Einfuhr mit der zuständigen Zollstelle Kontakt aufzunehmen und ggf. begleitende Unterlagen vorzulegen, die beim Vorliegen der Voraussetzungen des Artikels 138 Buchstabe -h) UZK-DA von der Eingangszollstelle als summarische Eingangsanmeldung anerkannt werden (Artikel 127 Abs. 7 UZK) können.

Quelle: Zoll.de

Verfasser: Rechtsanwalt Heiko Panke