04.04.2019 09:21 Alter: 5 yrs
Kategorie: Steuern
Von: Dr. Ulrich Möllenhoff

Steuerklassenwechsel – Höhe des Elterngeldes

Das BSG hat über die Bemessung des Elterngeldes bei mehrfachen Steuerklassenwechsel geurteilt, die relativ am längsten geltende Steuerklasse ist entscheidend für die Höhe des Elterngeldes.

Da für die Bemessung des Elterngeldes das Einkommen vermindert um die Steuern und Sozialabgaben in der Regel in den letzten 12 Monaten vor der Geburt maßgeblich ist gem. § 2c BEEG, wechseln viele Eltern während der Schwangerschaft die Steuerklasse, nicht nur durch Heirat, um anschließend ein höheres Elterngeld für das Elternteil zu bekommen, dass auf seine Erwerbstätigkeit erstmal verzichtet.
Das BSG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin bis zur Geburt des Sohnes mehrfach die Steuerklasse wechselte.
Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Diese Berechnung hat das BSG bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
Also denken Sie schon zu Beginn der Schwangerschaft darüber nach, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse für Sie lohnt, denn Sie müssen möglicherweise noch den längsten Zeitraum in dieser Steuerklasse vor der Geburt erreichen können. Finanziell rechnet es sich meistens, wenn das Elternteil, dass die längere Elternzeit nehmen möchte, steuerlich mit möglichst wenig Abzügen belastet ist. Wir helfen Ihnen gern beim Ausrechnen!
BSG, Urteil vom 28.03.2019 – B 10 EG 8/17 R.

Da für die Bemessung des Elterngeldes das Einkommen vermindert um die Steuern und Sozialabgaben in der Regel in den letzten 12 Monaten vor der Geburt maßgeblich ist gem. § 2c BEEG, wechseln viele Eltern während der Schwangerschaft die Steuerklasse, nicht nur durch Heirat, um anschließend ein höheres Elterngeld für das Elternteil zu bekommen, dass auf seine Erwerbstätigkeit erstmal verzichtet.
Das BSG hatte einen Fall zu entscheiden, in dem die Klägerin bis zur Geburt des Sohnes mehrfach die Steuerklasse wechselte.
Vor der Geburt ihres Sohnes am 11.2.2016 bezog die Klägerin Einkommen aus nicht selbstständiger Erwerbstätigkeit. Von Dezember 2014 bis Mai 2015 hatte sie für sechs Monate die Steuerklasse 1, im Juni und Juli 2015 die Steuerklasse 4 und von August bis November 2015 für vier Monate die Steuerklasse 3. Der Klägerin erhielt Basiselterngeld sowie Elterngeld Plus ab dem 4. Lebensmonat. Dabei legte der beklagte Landkreis als Bemessungsentgelt das Einkommen in der Zeit von Dezember 2014 bis November 2015 zugrunde. Die Abzüge für Lohnsteuer berechnete er nach der für die Klägerin finanziell ungünstigen Steuerklasse 1, die im Bemessungszeitraum 6 Monate und damit relativ gesehen am längsten gegolten hatte.
Diese Berechnung hat das BSG bestätigt und die Revision der Klägerin zurückgewiesen: Bei einem mehrmaligen Wechsel der Steuerklasse überwiegt die Steuerklasse, die in mehr Monaten gegolten hat als jede andere Steuerklasse (relative Betrachtung). Der im Interesse der Verwaltungsvereinfachung angeordnete Rückgriff auf die Entgeltdaten im letzten Monat des Bemessungszeitraums mit Einkommen erfährt damit eine notwendige Korrektur in Fällen, in denen der Rückgriff auf diese Daten die wirtschaftlichen Verhältnisse des Elterngeldberechtigten im Bemessungszeitraum verzerrt darstellt.
Also denken Sie schon zu Beginn der Schwangerschaft darüber nach, ob sich ein Wechsel der Steuerklasse für Sie lohnt, denn Sie müssen möglicherweise noch den längsten Zeitraum in dieser Steuerklasse vor der Geburt erreichen können. Finanziell rechnet es sich meistens, wenn das Elternteil, dass die längere Elternzeit nehmen möchte, steuerlich mit möglichst wenig Abzügen belastet ist. Wir helfen Ihnen gern beim Ausrechnen!
BSG, Urteil vom 28.03.2019 – B 10 EG 8/17 R.

Verfasser: Dr. Ulrich Möllenhoff