15.01.2019 10:10 Alter: 5 yrs
Kategorie: Zoll
Von: Almuth Barkam

Lieferantenerklärungen und andere Ursprungsnachweise beim Freihandelsabkommen mit Japan (JEFTA)

Am 12. Dezember 2018 hat das EU-Parlament dem Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit Japan zugestimmt und damit den Weg geebnet für die größte Handelszone, die die EU jemals im Rahmen eines Abkommens ausgehandelt hat.

Das Abkommen ist im EU-Amtsblatt L 330/3 vom 27.12.2018 verkündet worden und wird am 1. Februar 2019 in Kraft treten. Das Datum wurde im EV-Abl. L 9/1 mitgeteilt.

Vor allem für Agrarwaren bringt das Handelsabkommen einen spürbaren Zollabbau mit sich. Die Zölle auf Schweinefleisch und Rindfleisch sinken innerhalb von 10 bzw. 16 Jahren schrittweise, während Wein bereits mit dem Inkrafttreten des Abkommens zollfrei wird. Im Bereich der Automobilindustrie kommt es zu einem vollständigen Zollabbau: Pkw und Lkw werden innerhalb von sieben Jahren zollfrei, Krafträder innerhalb von 5 Jahren. In Anhang 2-A befindet sich ein Stufenplan, der für einzelne KN-Nummern die Abbaustufen detailliert aufführt.

Neben den aus anderen Abkommen bekannten Ursprungsregeln hält das JEFTA-Abkommen die Besonderheit bereit, dass auch ein bestimmter Prozentsatz an Wertschöpfung im liefernden Vertragsstaat (sog. regionaler Wertschöpfungsanteil - RVC) bezogen auf den „Free on Board“ (FOB)-Preis möglich sein kann. Für die HS-Positionen 85.01-85.02 sind als Ursprungsregeln beispielsweise – alternativ -  ein Tarifsprung (CTH), ein maximaler Höchstwert an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (MaxNOM) in Höhe von 50 % bezogen auf den ex-works-Preis sowie ein regionaler Wertschöpfungsanteil in Höhe von 55 % bezogen auf den FOB- (free on board) Preis vorgesehen.

Hinweise für Ursprungsnachweise, Lieferanterklärungen:

Die Ursprungserklärung kann auf der Handelsrechnung oder einem anderen Handelspapier, das die Ware hinreichend beschreibt, abgegeben werden kann. Der Wortlaut der Ursprungserklärung ist in den möglichen Sprachfassungen in Anhang 3-D abgedruckt (deutsche Sprachfassung auf Seite 680 des EU-Abl. L 330 vom 27.12.2018).   

Der Ausführer muss eine Referenznummer angeben, d.h., dass er in Europa für Ausfuhren über 6.000,- € als Exporteur registriert sein muss (sog. REX- Registrierter Exporteur).  

Es ist als Formalvoraussetzung unbedingt erforderlich, dass das verwendete Ursprungskriterium, also die Ursprungsregel, in der Ursprungserklärung benannt wird. Als Konsequenz daraus muss auch auf einer vorausgehenden Lieferantenerklärung, die für die Ausfuhr nach Japan relevant ist, eine Aussage zur Ursprungsbegründung erfolgen. Wer für den Nachweis des Ursprungs im Rahmen einer präferenzbegünstigten Ausfuhrlieferung seiner Waren nach Japan auf eine Lieferantenerklärung zurückgreift, sollte deshalb darauf achten, dass diese die angewendete Ursprungsregel benennt.

Sofern die Ursprungsregeln es zulassen, kann schon zum jetzigen Zeitpunkt, also vor dem Inkrafttreten des Abkommens, eine Lieferantenerklärung ausgestellt werden, die das Japan-Abkommen mit aufführt, da aufgrund der Veröffentlichung des Abkommens eine Prüfung der Ursprungsregeln möglich ist. Der Zoll weist auf seiner Homepage darauf hin, dass in diesem Fall der Zusatz „ab Anwendbarkeit“ zu ergänzen ist.  Präferenzbegünstigte Ausfuhren sind selbstverständlich erst möglich, wenn das Abkommen anwendbar ist.

Verfasserin: Rechtsanwältin Almuth Barkam